Unternehmen und Governance

Mitbestimmung: der Betriebsrat und KI

Gemeinsame Methoden · Gemeinsame Methode; die verlinkten Tool-Anleitungen erklären die genauen Schritte.

Nicht jeder KI-Einsatz löst Mitbestimmung aus. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die technischen Voraussetzungen schafft und Daten erhält.

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Gemeinsame Methoden
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Timothy Fehr

Die verbreitete Annahme lautet: KI im Unternehmen heisst automatisch Mitbestimmung. Das trifft so nicht zu, und die Unterscheidung ist praktisch wichtiger als die Regel.

Diese Seite betrifft Deutschland und Österreich. Für die Schweiz gilt anderes; dort fehlt ein vergleichbares Mitbestimmungsrecht.

Woran es hängt

Massgeblich ist nicht, ob KI eingesetzt wird, sondern ob der Arbeitgeber selbst tätig wird und die technischen Voraussetzungen dafür schafft — und ob er dabei Daten über die Beschäftigten erhält.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Betriebsrat beim Einsatz von ChatGPT über private Accounts der Beschäftigten nicht mitbestimmen kann, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf Daten der Beschäftigten erhält. Stellt der Arbeitgeber dagegen Zugänge bereit, integriert er das System in die Arbeitsumgebung oder erhält er Nutzungsdaten, liegt die Sache anders.

Der übliche Anknüpfungspunkt ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. „Geeignet“ genügt — eine Überwachungsabsicht ist nicht erforderlich.

Warum Nutzungsdaten der heikle Punkt sind

Genau hier stolpern Einführungsprojekte, und meist nicht aus bösem Willen.

Wer Kontingente auswerten will, wer wissen möchte, welche Teams KI produktiv nutzen, wer eine Adoptionsquote misst: das sind Daten über das Verhalten von Beschäftigten. Sobald sie personenbezogen ausgewertet werden können, und ein Konto pro Person genügt dafür, ist der Anwendungsbereich eröffnet.

Die günstigere Reihenfolge ist, das vorher zu klären. Ein Auswertungs-Dashboard, das schon läuft, ist eine schlechtere Verhandlungsposition als eines, das noch entworfen wird.

Was in eine Betriebsvereinbarung gehört

Die folgende Liste ist ein Beispiel zum Anpassen, keine Vorlage zum Übernehmen: Welche Punkte in Ihrem Betrieb tragen, hängt von den eingesetzten Systemen und der bestehenden IT-Rahmenvereinbarung ab. Üblich ist eine IT- oder KI-Rahmenbetriebsvereinbarung. Die Punkte, an denen es in der Praxis hängt:

  • Zweckbindung. Wofür das System eingesetzt wird, und wofür nicht.
  • Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Der zentrale Punkt aus Sicht des Betriebsrats: keine Nutzung der Protokolldaten für individuelle Bewertungen.
  • Welche Daten anfallen, wer sie sieht, wie lange sie aufbewahrt werden.
  • Aggregationsstufe. Auswertungen nur oberhalb einer Gruppengrösse, ab der kein Rückschluss auf Einzelne möglich ist.
  • Keine automatisierten Entscheidungen über Beschäftigte.
  • Freiwilligkeit und Qualifizierung. Wer das System nicht nutzen will oder kann, darf dadurch keinen Nachteil erleiden.
  • Änderungsverfahren. Modelle und Funktionen ändern sich schneller als Betriebsvereinbarungen. Ohne geregeltes Verfahren ist die Vereinbarung nach einem Jahr überholt.

Zusammenspiel mit der KI-Verordnung

Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt seit dem 2. Februar 2025 ein ausreichendes Mass an KI-Kompetenz bei Beschäftigten und bei Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit KI-Systemen umgehen. Das ist eine eigenständige Pflicht neben der Mitbestimmung, kein Ersatz.

Praktisch lassen sich beide verbinden: Die Qualifizierungsmassnahme, die Artikel 4 verlangt, ist auch der Punkt, an dem der Betriebsrat sinnvoll beteiligt wird. Siehe The AI literacy obligation.

Österreich

Die Systematik ähnelt sich, die Rechtsgrundlage ist das ArbVG. Kontrollmassnahmen, die die Menschenwürde berühren, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Prüfen Sie die österreichische Rechtslage gesondert; diese Seite bildet sie nicht ab.

Was schiefgeht

Erst einführen, dann fragen. Die Verhandlung findet trotzdem statt, nur mit schlechterer Ausgangslage und einem laufenden System, das man zurückbauen muss.

Private Accounts als Lösung betrachten. Sie umgehen die Beteiligung und schaffen ein Datenschutz- und Vertragsproblem.

Nutzungsstatistiken einführen, ohne sie als Verhaltensdaten zu behandeln. Der häufigste Fehler, und er passiert beiläufig.

Die Betriebsvereinbarung als Einmalprojekt behandeln. Ohne Änderungsverfahren veraltet sie mit dem nächsten Modell.

Sich auf eine Zusammenfassung eines Urteils verlassen. Auch diese Seite tut das bislang, siehe den Hinweis oben. Wer eine Betriebsvereinbarung darauf aufbaut, sollte den Urteilstext selbst gelesen haben.

So prüfst du das Ergebnis

Beantworten Sie zwei Fragen schriftlich: Schafft der Arbeitgeber die technischen Voraussetzungen? Und entstehen Daten, die sich einzelnen Personen zuordnen lassen? Ist eine der Antworten Ja, gehört der Betriebsrat an den Tisch, bevor das System läuft — nicht danach.

Quellen

  1. Künstliche Intelligenz und Mitbestimmung — Bitkom-Leitfaden (02/2026) Tier 3 2026-08-31
  2. ChatGPT: Keine Mitbestimmung beim Einsatz über Privataccounts (ArbG Hamburg) — Bund-Verlag Tier 3 2026-08-31
  3. AI Act implementation timeline — EU Artificial Intelligence Act Tier 1 2026-08-31